Rechtstracker.at

Art. 215

Fassungen
ab 01.03.2021 — BGBl. III Nr. 212/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 215 heute01.03.2021 BGBl. III Nr. 212/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 215

Inkrafttretensdatum

01.03.2021BGBl. III Nr. 212/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 215

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

  1. Litera a
    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
  2. Litera b
    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
  3. Litera c
    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und
  4. Litera d
    die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren Tonträgern.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259966