Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 224Artikel 224
Text
UNTERABSCHNITT IIUNTERABSCHNITT römisch zwei
MARKEN
ARTIKEL 224
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ein,
hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259975