Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 267Artikel 267
Text
UNTERABSCHNITT IVUNTERABSCHNITT römisch vier
SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSDURCHSETZUNG
ARTIKEL 267
Verhaltenskodizes
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
Schlagworte
Berufsorganisation, Handelsverband
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260018