Rechtstracker.at

Art. 277

Fassungen
ab 01.03.2021 — BGBl. III Nr. 212/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 277 heute01.03.2021 BGBl. III Nr. 212/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 277

Inkrafttretensdatum

01.03.2021BGBl. III Nr. 212/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 277

Biologische Vielfalt

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen ratifizierten Protokollen, dem Strategieplan für die biologische Vielfalt, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES") und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck
    1. Litera a
      fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei,
    2. Litera b
      tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,
    3. Litera c
      fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten CITES-Kriterien erfüllen,
    4. Litera d
      gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Erzeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten, einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten, gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels zusammen, und
    5. Litera e
      arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebene zusammen, um Folgendes zu fördern:
      1. Litera i
        die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen, unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt,
      2. Sub-Litera, i, i
        die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden, und
      3. iii
        den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.

Schlagworte

Tierart

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260028