Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 304Artikel 304
Text
ARTIKEL 304
Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln;
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen Unternehmen gewähren, und
den Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren, und
beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen,
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie eigenen Unternehmen gewähren, und
den in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren.
(2)Absatz 2,Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole
beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, und
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260055