Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Text
ARTIKEL 31
Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes ab:
weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungspolitik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen Rechnung getragen wird,
schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen Statistischen Systems,
Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der Europäischen Union zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien zu leisten,
Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen Know-hows und
Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259784