Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 379Artikel 379
Text
ARTIKEL 379
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2)Absatz 2,Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel römisch sechs genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partnerschaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 378 Absätze 2 und 3.
(3)Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260130