Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Text
ARTIKEL 44
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang römisch zwei genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259797