Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Text
ARTIKEL 54
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen,
Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksamen Klimaschutz,
Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwicklung,
Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der Treibhausgasemissionen,
Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers,
Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in sektorspezifische Strategien und
Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Gasen.
Schlagworte
Klimaschutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259807