Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Text
KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 61
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:
bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Schlagworte
Regulierungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259814