Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan – BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die individuelle Kontaktaufnahme mit der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern und Kontaktfrauen ist die Teilnahme an Supervisionen und Coachings zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260227