Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan – BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Information und Schulung von Führungskräften
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B-GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Zu diesem Zweck ist ein Online-Schulungsmodul zu erstellen, in welchem die wesentlichen Inhalte des B-GlBG sowie des geltenden Frauenförderungsplans dargestellt werden und das von allen Führungskräften verpflichtend zu absolvieren ist.
(2)Absatz 2,Weiters ist in sämtlichen Führungskräfteschulungen zwingend eine Vermittlung dieser Lehrinhalte vorzusehen und Führungskräfte im Zuge ihrer Ausbildung auch besonders auf die Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260230