Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 35/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 35/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 35/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Festlegung von Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung physischer Eignungskriterien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zugang von Frauen gewährleistet wird und diese bundesweit einheitlich gestaltet sind. Diese sollen grundsätzlich von Frauen wie Männern nach objektiven Standards erfüllt werden können. Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, sind unzulässig.
  3. Absatz 3,In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für Frauen oder Männer ergibt.

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40260215