Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst, die Art der Abstimmung innerhalb der Kurien und die Protokollführung sind nach den Bestimmungen der Anlage durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Dekorationen und die Art des Tragens sind in der Beilage geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260285