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§ 1 LF-ESV

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. II Nr. 46/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.06.2024 BGBl. II Nr. 46/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. II Nr. 46/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG.
  2. Absatz 2,Paragraphen 4, und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 römisch fünf Wechselspannung oder 1500 römisch fünf Gleichspannung.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist eine
    1. Ziffer eins
      Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
    2. Ziffer 2
      elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
  4. Absatz 4,Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260340