Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Mindestinhalt der Prüfungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2)Absatz 2,Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260349