Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Abs. 3 und 4) eindringen können.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 römisch fünf Wechselspannung oder 120 römisch fünf Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die unter Spannung stehenden Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in gefährliche Bereiche (Absatz 3, und 4) eindringen können.
(2)Absatz 2,Geeignete Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sindGeeignete Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind
Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder,
wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5.wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Absatz 3, bis 5.
(3)Absatz 3,Im Fall des Abs. 2 Z 2 haben die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1 der ESV), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, haben die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1 der ESV), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen:
Art und Umstände der Arbeiten,
Ausbildung und Kenntnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Art der verwendeten Arbeitsmittel und anderen Ausrüstungen,
mögliche Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen.
(4)Absatz 4,Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Abs. 2 Z 2 weiters Folgendes:Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, weiters Folgendes:
Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2 der ESV).
Es sind
nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder
geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist oder
geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
(5)Absatz 5,Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die notwendigen Sicherheitsabstände eingehend informiert werden. Dies gilt insbesondere bei nichtelektrotechnischen Arbeiten bei denen ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile absehbar ist (Kran, Leitern, Betonlift, etc.).
Schlagworte
Tragaufnahmemittel, Drehbegrenzung, Höhenbegrenzung
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260353