Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Überprüfung und Anpassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 187 Abs. 6 und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des Paragraph 187, Absatz 6, und 7 LAG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2)Absatz 2,Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt sind und auf welchen Bereich sie sich beziehen.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260400