Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind
Vibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B):
Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen,
Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;
Lärm: jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A):
gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4),gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (Paragraph 4,),
störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach Paragraph 5, überschreitet.
Schlagworte
Knochenschaden
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260423