Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2)Absatz 2,Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) geeignete Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 auswählen und durchführen.
(3)Absatz 3,Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 187 Abs. 5 LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 187, Absatz 5, LAG auch ein Programm mit Maßnahmen aus den Paragraphen 10, bis 13 festlegen und durchführen:
Auslösewerte für Vibrationen,
Expositionsgrenzwerte für gehörgefährdenden Lärm,
Grenzwerte für bestimmte Räume.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260430