Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.Verboten sind die in Ziffer eins, bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
(2)Absatz 2,Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11, und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,. (4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG:Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 5, LAG:
Arbeiten unter Verwendung von
entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
Arbeiten unter Verwendung von
entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260441