Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.02.2024 bis 31.08.2025 — BGBl. II Nr. 63/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323.02.202431.08.2025 BGBl. II Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2024/25

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.02.2024BGBl. II Nr. 63/2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe römisch eins einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012532

Dokumentnummer

NOR40260453