Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.02.2024 bis 31.08.2025 — BGBl. II Nr. 63/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 623.02.202431.08.2025 BGBl. II Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2024/25

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.02.2024BGBl. II Nr. 63/2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 6,

Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe sind in dem Umfang (Anzahl der Titel) zu bemessen, dass eine gleichwertige Umsetzung des Lehrplans wie für vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährleistet ist.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012532

Dokumentnummer

NOR40260456