Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ausnahmen und Abweichungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die Paragraphen 4, und 5 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mit Ausnahme des Abs. 1 wird gemäß § 431 Abs. 3 LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.Mit Ausnahme des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG festgelegt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keine Ausnahmen von den Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung zulassen darf.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260474