Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
Die Größe muss den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein.
Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
(2)Absatz 2,Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
Sie müssen so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260462