Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 52/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Natürliche optische Strahlung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 187, 188, 195 bis 198, 217 Abs. 8, 235 und 237 LAG durchzuführen.Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 187, 188, 195, bis 198, 217 Absatz 8, 235, und 237 LAG durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel oder Pausen, geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutzfunktion zur Bedeckung der Haut. Es ist persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Augenschutz und Hautschutz, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260486