Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des § 237 Abs. 2 LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des Paragraph 237, Absatz 2, LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(2)Absatz 2,Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers dienen,
Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten,Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) gelten,
Arbeitsmittel zur Sportausübung,
Selbstverteidigungs -und Abschreckungsmittel,
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, BGBl. II Nr. 51/2024 soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
(3)Absatz 3,Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
(4)Absatz 4,Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), BGBl. II Nr. 52/2024.Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260491