Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigten Ärztinnen bzw. Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in den Untersuchungsrichtlinien festgelegten Umfang durchzuführen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigten Ärztinnen bzw. Ärzten in dem in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in den Untersuchungsrichtlinien festgelegten Umfang durchzuführen.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260512