Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lf-Landeslehrpersonen-Controlling-ITBundVO 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
LfLLC-ITBundVO 2024
Index
30/02 Finanzausgleich; 64/03 Landeslehrer
Text
Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel römisch vier Absatz 2 und Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975, genehmigte Stellenplan heranzuziehen. (2)Absatz 2,Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.Die gemäß Paragraph 2, zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260560