Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1zum Anwendungszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins
Text
Anrechnung von Zeiten einer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit oder Lehrtätigkeit als ausgebildete Lehrperson
im Rahmen eines Lehrpersonenvermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sowie
an einer Pädagogischen Hochschule
sind im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(2)Absatz 2,Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer Universität oder Fachhochschule sind im Ausmaß von bis zu acht Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
(3)Absatz 3,Zeiten einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Erwachsenenbildung sind im Ausmaß von bis zu sechs Jahren, davon Zeiten außerhalb des zu unterrichtenden Fachgebietes im Umfang von bis zu drei Jahren, als Vordienstzeit anzurechnen.
Schlagworte
Lehrpersonenaustauschprogramm, Unterrichtstätigkeit, Lehrpersonenvermittlungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260571