Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023 aus 2024, oder danach festzustellen sind.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, ist auf Lehrpersonen, die nicht von Absatz eins, zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260573