Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. I Nr. 7/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.05.2024 BGBl. I Nr. 7/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HBB-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 7/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ablauf des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben zur Beurteilung der jeweils nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen Validierungs- und Prüfungskommissionen einzurichten.
  2. Absatz 2,Eine Validierungs- oder Prüfungskommission hat aus mindestens zwei Fachexperten oder Fachexpertinnen aus dem Fachbereich der zu validierenden oder zu prüfenden Qualifikation zu bestehen, wobei ein Mitglied der Prüfungskommission von der Validierungs- und Prüfungsstelle mit dem Vorsitz zu betrauen ist. Das vorsitzende Kommissionsmitglied ist berechtigt, auf Grundlage der Validierungs- und Prüfungsordnung Rahmenbedingungen des Validierungs- und Prüfungsgeschehens festzulegen. Validierungs- und Prüfungsverordnungen können darüber hinaus weitere Anforderungen an die Mitglieder der Kommissionen und besondere Rahmenbedingungen des Validierungs- und Prüfungsgeschehens festlegen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Kommissionen handeln weisungsfrei und unabhängig.
  4. Absatz 4,Das Ergebnis der Validierung oder Prüfung ist in Form einer Urkunde zu bescheinigen. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat zum Zweck einer bundesweit einheitlichen Gestaltung der Urkunden mittels Weisung die Einhaltung eines Musters vorzugeben.
  5. Absatz 5,Im Fall eines negativen Ergebnisses des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens hat die Validierungs- und Prüfungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die Urkunde ist von der Validierungs- und Prüfungsstelle mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zulassung zum Prüfungs- und Validierungsverfahren aufgrund falscher Angaben oder aufgrund der Vorlage falscher Urkunden zustande gekommen ist. Die Gründe für den Widerruf sind in der Dokumentation gemäß Absatz 8, festzuhalten.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide der Validierungs- und Prüfungsstelle steht das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
  8. Absatz 8,Die Validierungs- und Prüfungsstellen haben das Validierungs- oder Prüfungsverfahren zu dokumentieren und die Protokolle, Urkunden und allfällige Bescheide ab dem Tag der Validierung oder Prüfung mindestens 60 Jahre lang aufzubewahren.
  9. Absatz 9,Wird zur Vorbereitung des Erwerbs von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung ein Lehrgang an einer Bildungseinrichtung der beruflichen Erwachsenenbildung eingerichtet, hat der Qualifikationsanbieter zu prüfen, ob die betreffende Bildungseinrichtung über ein adäquates System der Qualitätssicherung nach üblichen Standards verfügt.
  10. Absatz 10,Schriften und Amtshandlungen der Validierungs- und Prüfungsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung.
  11. Absatz 11,Amtshandlungen der Validierungs- und Prüfungsstellen sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
  12. Absatz 12,Auf die Verfahren vor den Validierungs- und Prüfungsstellen ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Validierungsverfahren, Validierungsstelle, Validierungskommission, Validierungsgeschehen, Validierungsverordnung, Prüfungsverfahren

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260587

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/7/P13/NOR40260587