Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Dachmarke
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Einführung dieses Bundesgesetzes ist durch die Entwicklung einer Dachmarke für die höhere berufliche Bildung in Österreich, die die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes eingerichteten Qualifikationen und weitere berufliche oder berufspraktisch ausgerichtete Bildungsabschlüsse umfasst, zu begleiten.
(2)Absatz 2,Zu den weiteren beruflich oder berufspraktisch ausgerichteten Abschlüssen gemäß Abs. 1 zählenZu den weiteren beruflich oder berufspraktisch ausgerichteten Abschlüssen gemäß Absatz eins, zählen
die Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den §§ 20ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,die Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den Paragraphen 20 f, f, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, die Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, in der geltenden Fassung,die Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,, in der geltenden Fassung, die weiteren dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in § 8 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordneten formalen Qualifikationen unddie weiteren dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in Paragraph 8, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordneten formalen Qualifikationen und weitere dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in § 9 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordnete berufliche Qualifikationen, sofern deren berufspraktische Ausrichtung nach Befassung des Beirates gemäß § 6 festgestellt wurde.weitere dem Nationalen Qualifikationsrahmen gemäß dem in Paragraph 9, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, geregelten Verfahren ab dem Qualifikationsniveau 5 zugeordnete berufliche Qualifikationen, sofern deren berufspraktische Ausrichtung nach Befassung des Beirates gemäß Paragraph 6, festgestellt wurde.
Schlagworte
Meisterprüfung
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260590