Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260862