Norm Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen× ▾ ‹›Gliederung Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2023 — BGBl. II Nr. 133/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.05.2023 BGBl. II Nr. 133/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 01.05.2023 § 1§ 2Anl. 1