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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.2024 — BGBl. III Nr. 50/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.2024 BGBl. III Nr. 50/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2024BGBl. III Nr. 50/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

PREISE

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für den Linienflugverkehr von jedem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage seiner wirtschaftlichen Erwägungen auf dem Markt frei festgelegt werden.
  2. Ziffer 2
    Das Eingreifen der Vertragsparteien ist auf folgende Fälle beschränkt:
    1. Litera a
      Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken, deren dauerhafte Anwendung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, das die Lähmung eines Wettbewerbers oder den Ausschluss eines Wettbewerbers von einer bestimmten Strecke zur Folge hat oder haben kann oder soll;
    2. Litera b
      Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind; und
    3. Litera c
      Schutz der Fluggesellschaften vor künstlich niedrigen Preisen.
  3. Ziffer 3
    Die Preise für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sind nicht zu hinterlegen. Ungeachtet dessen stellen die benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage Informationen über historische und bestehende Preise, soweit verfügbar, zur Verfügung.

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260953