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Art. 15

Fassungen
ab 01.03.2024 — BGBl. III Nr. 50/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.03.2024 BGBl. III Nr. 50/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2024,

Typ

Vertrag – Vereinigte Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2024BGBl. III Nr. 50/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 15

SOZIALE ASPEKTE

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Weiterverfolgung die grundlegenden Rechte und Prinzipien bei der Arbeit zu achten, zu fördern und wirksam umzusetzen und anzuwenden, soweit sie diese ratifiziert haben.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien fördern durch ihre Gesetze, Vorschriften und Praktiken ein hohes Schutzniveau im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich des Zivilluftfahrtsektors.

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260958