Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. II Nr. 87/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2024 BGBl. II Nr. 87/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. II Nr. 87/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 10, Meldetechnische Bestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012558

Dokumentnummer

NOR40261088