Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8 MeldefristenParagraph 8, Meldefristen
(1)Absatz eins,Die Meldungen entsprechend der Beilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Meldungen gemäß § 6 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 6, sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40261086