Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.03.2024 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 93/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.03.202431.12.2024 BGBl. II Nr. 93/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbotskalender 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.03.2024BGBl. II Nr. 93/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    am 29. März 2024 von 16 bis 22 Uhr, am 30. März 2024 von 11 bis 15 Uhr und am 25. April 2024 von 11 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
  2. Ziffer 2
    an allen Samstagen vom 6. Juli 2024 bis einschließlich 31. August 2024 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 29. März 2024 und 3. Oktober 2024 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr sowie an allen Samstagen vom 6. Juli 2024 bis 31. August 2024 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland oder in einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
  3. Ziffer 3
    an allen Samstagen vom 6. Juli 2024 bis einschließlich 31. August 2024 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    1. Litera a
      Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    2. Litera b
      Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
    3. Litera c
      Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    4. Litera d
      Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    5. Litera e
      Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
    6. Litera f
      Brenner Straße B 182 im gesamten Bereich;
  4. Ziffer 4
    an allen Samstagen vom 29. Juni 2024 bis einschließlich 31. August 2024 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
 
verboten.

Schlagworte

Zielverkehr

Im RIS seit

29.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2024

Gesetzesnummer

20012561

Dokumentnummer

NOR40261147