Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.2024 BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. III Nr. 59/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

Modalitäten der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung

  1. Absatz eins,Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung in Begleitung von Personal der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei (nachstehend: Begleitpersonen), so übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei folgende Angaben zu den Begleitpersonen: Vor- und Nachname; Dienstgrad der Begleitpersonen, falls zutreffend; Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Pässe; Flugnummer; Datum und Uhrzeit der Ankunft und des Abflugs.
  2. Absatz 2,Die Begleitpersonen müssen in der Lage sein, sich während der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung jederzeit auszuweisen sowie ihre Befugnis und die Art der Aufgabe im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Befugnisse der Begleitpersonen beschränken sich auf Selbstverteidigung und Hilfe im Notfall. Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unbewaffnet und in Zivilkleidung durch. Die Begleitpersonen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen setzen.
  4. Absatz 4,Die Begleitpersonen haben den gesetzlichen Rahmen der ersuchten Vertragsparteieinzuhalten.
  5. Absatz 5,Im gegenseitigen Einvernehmen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Rückübernahme oder die Durchbeförderung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, insbesondere durch die Überwachung der betreffenden Person und die Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261297