Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kollegialorgane
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß § 11 Abs. 1 Z 11.Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kollegialorgane ist eine geschlechtergerechte Repräsentanz sicherzustellen. Zu den Kollegialorganen zählen auch die Curriculakommissionen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11,
(2)Absatz 2,Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen der Universität ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als anwesend.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261348