Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Universität ist unbeschadet der Bestimmungen des § 15 vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.Die Universität ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 17 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universität zur Verfügung stehenden Betrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 17, den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universität zur Verfügung stehenden Betrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, herzustellen. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Betrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 17 einbehalten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Betrags gemäß Absatz 2, für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 17, einbehalten.
(4)Absatz 4,Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die die Universität aus Veranlagungen erzielt, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
(5)Absatz 5,Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend dem universitären Erfordernis im Rahmen des zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
(6)Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators bzw. von mehreren Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren beinhalten. Wurde eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator bzw. mehrere Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261351