Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, DSGVO tätig.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261356