Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Personal
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:
dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal:
Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren;
Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 vH stehen;
sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität.
dem allgemeinen Personal.
Zu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren im Sinn der Z 1 lit. a können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden.Zu Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren im Sinn der Ziffer eins, Litera a, können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden.
(3)Absatz 3,Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß § 26 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, ist auf das Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b nicht anzuwenden.Der gemäß Paragraph 108, Absatz 3, UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung. Die Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht gemäß Paragraph 26, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, ist auf das Personal gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b nicht anzuwenden. (4)Absatz 4,Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest zehn Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261359