Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. I Nr. 43/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.07.2024 BGBl. I Nr. 43/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. I Nr. 43/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      als Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
    3. Ziffer 3
      auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die bzw. der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr bzw. ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 19 bis 21 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  2. Absatz 2,Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Universität Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums der Universität zu melden;
    3. Ziffer 3
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    4. Ziffer 4
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit in digitaler Form an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation in digitaler Form an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
  3. Absatz 3,Das Recht, als Vertreterin bzw. als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

Schlagworte

Namensänderung

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261361