Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Allgemeine Prüfungsmodalitäten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Prüfungen oder vergleichbaren Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.
(2)Absatz 2,Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu treffen.
(3)Absatz 3,Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Präsentation des Projektfortschritts) und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist Paragraph 53, UG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261363