Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Satzung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.
(2)Absatz 2,Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
Strategische Ausrichtung der Universität;
Organisationsplan für die Universität;
Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;
Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;
Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;
Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß § 19 Abs. 2;Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a;Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,;
Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;
Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 5, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;Einrichtung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 5,, dem mindestens eine Mediatorin bzw. ein Mediator aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz angehört, und Festlegung von Verfahrensbestimmungen zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;Gleichstellungsplan und Frauenförderungsplan auf Vorschlag des Kollegialorgans gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß
§ 24 Abs. 4;Festlegung von Ausnahmeregelungen für die verpflichtende Ausschreibung von Stellen gemäß , Paragraph 24, Absatz 4,;
nähere Regelungen zur Erlassung der Curricula;
Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 27 bis 33;Prüfungsordnung und studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 33;
nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß § 2a HS-QSG;nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten gemäß Paragraph 2 a, HS-QSG;
nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß § 27 Abs. 5;nähere Regelungen für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 27, Absatz 5,;
Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß § 52 Abs. 1 UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;Regelungen über die Einteilung des Studienjahres gemäß Paragraph 52, Absatz eins, UG einschließlich Zulassungsfristen sowie über die Festlegung von Aufnahmeverfahren;
Regelung der Beurlaubung Studierender;
Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß § 29 Abs. 1;Festlegung von weiteren Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
Festlegung von Validierungsverfahren gemäß § 33 Abs. 2;Festlegung von Validierungsverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 2,;
Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß § 5 Abs. 4.Bestimmungen über die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 5, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
Schlagworte
Studienbereich, Lehrbereich
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261343