Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
Durchführung der Erhebung und der Qualitätssicherung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben die in § 2 genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.Die Organe der Bundespolizei haben die in Paragraph 2, genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Daten zum Zweck der Qualitätssicherung anhand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu überarbeiten und diese laufend und unverzüglich, spätestens aber zwölf Wochen nach der Anzeige des Straßenverkehrsunfalles mit Personenschaden, vollzählig und vollständig in elektronischer Form an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres stellt die Qualität der Erhebungsdaten insbesondere durch folgende Maßnahmen sicher:
Automatische Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe;
Belegung der Hauptparameter als Pflichtfelder;
Verortung der Unfallstelle georeferenziert;
Datenübernahme von fahrzeugbezogenen Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;Datenübernahme von fahrzeugbezogenen Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister gemäß Paragraph 47, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,; Plausibilitätsprüfung der Schnittstellendaten durch aktbezogene Kontrolle der Unfalldaten;
Einrichtung von zwei fachbezogenen Genehmigungsstufen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261521