Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.04.2024 bis 30.09.2029 — BGBl. II Nr. 109/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.04.2024 BGBl. II Nr. 109/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 324.04.202430.09.2029 BGBl. II Nr. 109/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.04.2024BGBl. II Nr. 109/2024

Außerkrafttretensdatum

30.09.2029

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Durchführung der Erhebung und der Qualitätssicherung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben die in Paragraph 2, genannten Daten zu erheben und unter Angabe der aufnehmenden Dienststelle und der Aktenzahl zu den Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden dem Bundesminister für Inneres in ermittelbarem Umfang, vollzählig und vollständig zur Weiterleitung an die Bundesanstalt zu überlassen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat die Daten zum Zweck der Qualitätssicherung anhand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu überarbeiten und diese laufend und unverzüglich, spätestens aber zwölf Wochen nach der Anzeige des Straßenverkehrsunfalles mit Personenschaden, vollzählig und vollständig in elektronischer Form an die Bundesanstalt weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres stellt die Qualität der Erhebungsdaten insbesondere durch folgende Maßnahmen sicher:
    1. Ziffer eins
      Automatische Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe;
    2. Ziffer 2
      Belegung der Hauptparameter als Pflichtfelder;
    3. Ziffer 3
      Verortung der Unfallstelle georeferenziert;
    4. Ziffer 4
      Datenübernahme von fahrzeugbezogenen Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister gemäß Paragraph 47, Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,;
    5. Ziffer 5
      Plausibilitätsprüfung der Schnittstellendaten durch aktbezogene Kontrolle der Unfalldaten;
    6. Ziffer 6
      Einrichtung von zwei fachbezogenen Genehmigungsstufen.

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20012574

Dokumentnummer

NOR40261521