Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.04.2024 bis 30.09.2029 — BGBl. II Nr. 109/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute24.04.2024 BGBl. II Nr. 109/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 524.04.202430.09.2029 BGBl. II Nr. 109/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.04.2024BGBl. II Nr. 109/2024

Außerkrafttretensdatum

30.09.2029

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Kostenersatz

Paragraph 5,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie leistet der Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einen jährlichen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 für das Berichtsjahr 2024 in der Höhe von 451.334,60 Euro. Dieser Betrag ist für die folgenden Berichtsjahre jährlich auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten Verbraucherpreisindex 2020 bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index zu valorisieren und auf volle Euro zu runden. Die jährliche Wertanpassung erfolgt jeweils im Monat Februar eines Jahres, wobei die Veränderungsrate des Vorjahres für die Valorisierung herangezogen wird. Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt im jeweils laufenden Berichtsjahr in vierteljährlichen Raten. Im Jahr 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung der Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen, welche im Umfang der Evaluierung aus dem Jahr 2023 gleicht, und durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler für die Berichtsjahre ab 2029 neu festzulegen.

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20012574

Dokumentnummer

NOR40261523